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   RG, 22.02.1932 - IV 298/31   

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RG, 22.02.1932 - IV 298/31 (https://dejure.org/1932,628)
RG, Entscheidung vom 22.02.1932 - IV 298/31 (https://dejure.org/1932,628)
RG, Entscheidung vom 22. Februar 1932 - IV 298/31 (https://dejure.org/1932,628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Was ist im Sinne des § 2332 Abs. 1 BGB. unter der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung zu verstehen, wenn es sich um einen Anspruch auf Vervollständigung des Pflichtteils aus § 2316 Abs. 2 oder um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus den §§ 2325, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 135, 231
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12

    Pflichtteilsanspruch: Verjährungsfristbeginn bei nachträglicher Kenntniserlangung

    Das entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 234 f.) und wird heute auch von der überwiegenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Schrifttum zugrunde gelegt (vgl. OLG Koblenz ZEV 2002, 501; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2314 Rn. 51; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 14; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2332 Rn. 8; Tanck in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch des Pflichtteilsrechts 2. Aufl. Rn. 272; Planck/Greiff, 4. Aufl. BGB 1930 Bd. 5 § 14 S. 947).

    bb) Dies entspricht, worauf bereits das Reichsgericht hingewiesen hat (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 235), auch dem Willen des Gesetzgebers.

    Soweit dies in einzelnen Fällen für den Pflichtteilsberechtigten zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Zusammensetzung des Nachlasses und des Nachlasswertes innerhalb der Verjährungsfrist führt, kann das nicht zur Folge haben, die Verjährungsfrist vom Wortlaut des Gesetzes abweichend erst mit Kenntnis der Zugehörigkeit eines einzelnen Gegenstandes zum Nachlass beginnen zu lassen (vgl. auch RGZ 135, 231, 235 f.).

  • OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 15 W 23/06

    Notarielles Nachlassverzeichnis: Verpflichtung zur Vorlage bei Vorliegen eines

    Die Verjährung der Pflichtteilansprüche der Klägerin gemäß § 2303 Abs. 1 BGB erfasst daher auch sämtliche Ausgleichungspflichten gemäß § 2050 ff BGB (vgl. zur verjährungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Ausstattung einerseits und Pflichtteilsergänzung andererseits RGZ 135, 231, 232; ebenso Lange in MünchKomm, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Aufl. 2004, § 2322 BGB Rn. 5, 7).
  • BGH, 09.03.1988 - IVa ZR 272/86

    Rechtsnatur der beeinträchtigenden Verfügung; Beginn der Verjährung des

    Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten dagegen (nur) dadurch benachteiligt, daß er sein Vermögen durch eine Schenkung verkürzt, so daß ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325 f. BGB entsteht, dann liegt die "beeinträchtigende Verfügung« in eben dieser Schenkung, so daß sich die Kenntnis im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB gerade auf sie beziehen muß (BGH NJW 1972, 760; RGZ 135, 231, 232).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.1995 - 7 U 129/94

    Anwaltshaftung, Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

    Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten dagegen (nur) dadurch benachteiligt, daß er sein Vermögen durch eine Schenkung verkürzt, so daß ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325 ff. BGB entsteht, dann liegt die "beeinträchtigende Verfügung" in eben dieser Schenkung, so daß sich die Kenntnis im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB gerade auf sie beziehen muß (vgl. BGH NJW 1972, 67; RGZ 135, 231, 232).
  • BGH, 23.02.1972 - IV ZR 135/70

    Anspruch einer Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Auskunft über den

    Umgekehrt kann bei einem Miterben, der Anspruch auf Vervollständigung oder Ergänzung des Pflichtteils nach §§ 2305, 2316 Abs. 2, 2326 BGB hat, eine Beeinträchtigung durch die letztwillige Verfügung selbst fehlen (etwa bei Einsetzung auf einen dem gesetzlichen Erbteil entsprechenden Bruchteil, vgl. RGZ 135, 231).

    Gegen die Zulassung eines solchen unterschiedlichen Verjährungsbeginns könnte sprechen, daß sich der Pflichtteilsberechtigte, sobald er vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung erfahren hat, innerhalb der nun laufenden dreijährigen Verjährungsfrist über den Bestand der Nachlaßmasse und damit auch über etwa hinzuzurechnende Schenkungen unterrichten kann (vgl. RGZ 135, 231, 235), sei es kraft seiner Miterbenstellung oder über den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB (dazu Coing NJW 1970, 729 f.).

  • BGH, 10.11.1976 - IV ZR 187/75

    Anforderungen an die Berechnung des Pflichtteilsanspruches - Zeitpunkt für den

    Dagegen kommt es nach allgemeiner Ansicht nicht auf die Kenntnis vom Stande des Nachlasses, insbesondere auch nicht auf die Kenntnis des Nachlaßwertes an (RGZ 104, 195, 197; RGZ 135, 231, 235; Staudinger/Ferid BGB 10./11. Aufl. § 2332 Rn. 13; BGB-RGRK 12. Aufl. § 2332 Rn. 8).
  • OLG München, 13.01.2011 - 34 Wx 132/10

    Grundbucheinsicht: Antrag eines Abkömmlings eines Pflichtteilsberechtigten nahezu

    Jedoch war schon der historische Gesetzgeber darauf bedacht, dass die Frage, ob Pflichtteilsansprüche erhoben werden und deshalb Verschiebungen in der Verteilung des Nachlasses zu erwarten sind, nicht zu lange in der Schwebe ist (vgl. RGZ 135, 231/235).
  • OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Schon nach dem Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Motive V S. 426) sollte die Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Bestand des Nachlasses in der Frage der Verjährung keinen besonderen Schutz verdienen, was die Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. RGZ 104, 195/197; 135, 231/233-; 236).
  • OLG Oldenburg, 30.06.1998 - 5 U 64/98

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei mehreren Testamenten; Verjährungsbeginn

    Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist mithin die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der den Pflichtteilsanspruch begründenden Verfügung (so bereits RGZ 113, 236 ff; 135, 231 ff).
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